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Vereinssatzung

des Heimat- und Volkstrachtenvereins "Die Spessartwäldler"
Heimbuchenthal / Unterfranken


Präambel

Im Jahre 1923 wurde in Heimbuchenthal der H. u. V. Tr. V. "Die Spessartwäldler" Heimbuchenthal gegründet. Erfüllt von den Idealen der alten Deutschen, die den Brauch und die Tracht hegten und pflegten. Der Verein hatte durch den Krieg eine große Unterbrechung. Nachdem aus dem Kriege 1939 - 1945 ein großer Teil der Mitglieder nicht zurückkehrte und eine Wiederbelebung des alten Brauchtums in Heimbuchenthal notwendig war, schlossen sich die übriggebliebenen Mitglieder des H. u. V. Tr. V. "Die Spessartwäldler" Heimbuchenthal zusammen und beschlossen am O6. September 1953 den Verein in der alten Tradition weiterzuführen. Als Grundlage für seine Arbeit hat sich der Verein folgende Satzung gegeben:


§ 1 Name und Sitz

Anschließend an die alte Tradition führt der Verein den Namen H. u. V. Tr. V. "Die Spessartwäldler" Heimbuchenthal.
Er hat seinen Sitz in Heimbuchenthal, Kreis Aschaffenburg. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg.

Zweck des Vereins ist es die Schuhplattler und Figurentänze gemäß alter Tradition weiterzuführen, zu fördern und damit die guten Sitten zu Pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Abhaltung von geordneten Proben
b) Beschaffung von Noten bzw. Schrift- und Bildmaterial zur Erlernung und Aufführung der Plattler und Tänze
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Festlichkeiten und dergl.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Vorplattlern und Jugendleitern.
e) Zugehörigkeit zum Bayer. Landesverband und dem Rhein-Main-Gau


§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede ehrenhafte Person beiderlei Geschlechtes werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive sind solche, die durch Platteln und Aufführungen von Volks- und Ehrentänzen dazu beitragen, den Verein und das alte Brauchtum zu fördern. Passive diejenigen, die nicht am Platteln und sonstigen Aufführungen von Ehrentänzen teilnehmen. Jugendliche und Schüler unter 18 Jahren können auch in den Verein aufgenommen werden. Ihre ordentliche Mitgliedschaft beginnt jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Schüler und Jugendliche werden ab dem Zeitpunkt vereinsmäßig geführt, zu dem sie aktiv der Jugendgruppe beitreten. Der verantwortliche Jugendleiter führt ein Buch, in dem er diese Eintrittsdaten festhält. Nach Erreichen des Alters von 18 Jahren werden sie als ordentliche Mitglieder übernommen. Ihre Mitgliedschaft zählt aber ab dem Eintritt in die Jugendgruppe, was hauptsächlich maßgebend ist für Statistiken, Ehrungen usw.. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.


§ 4 Einnahmen und Ausgaben des Vereins

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und den Abgaben und Leistungen der einzelnen Abteilungen.
Der Vereinsbeitrag wird durch die Jahres-Hauptversammlung beschlossen. Beitragsermäßigungen können auf Antrag gewährt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben.
Jahrelange Mitgliedschaft genügt nicht zur Ernennung zum Ehrenmitglied.


§ 5 Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Richtlinien, die Leitung obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuß.

Den Vorstand bilden:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
1. Kassier
Schriftführer

Vorstand ist im Sinne des BGB § 26 " der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt" im Innerverhältnis wird bestimmt der 2. Vorsitzende vertritt nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Kassier hat die Kassengeschäfte nach Anweisung des Vorstandes und der Hauptversammlung zu führen. Der Schriftführer führt das Protokoll bei Sitzungen des Vereinsausschusses, Vereinsversammlungen und der Generalversammlung, er unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs.


§ 6 Eintritt, Austritt und Ausschluß

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt nach Vorberatung des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung. 2/3 Stimmenmehrheit ist für die Aufnahme eines Mitgliedes erforderlich.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis kann der Vereinsausschuß vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge in Rückstand geblieben oder allenfallsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

Der Ausschluß erfolgt:

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen
b) bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluß erfolgen.


Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuß. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen - gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an - das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor der Beschlußfassung über den Ausschluß und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluß auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.
Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Ausschuß alle Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Diese Abteilungen unterliegen den Vereinssatzungen und stellen einen Abteilungsleiter in den Ausschuß.
Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit durchgeführt werden.
Jedes Mitglied hat den durch die Hauptversammlung festgesetzten Monatsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
Erwerbslose und Jugendliche zahlen den halben Monatsbeitrag.


§ 8 Versammlungen und Geschäftsjahr

Als satzungsmäßige Versammlung gelten:

1. Eine ordentliche Mitglieder - Jahrsversammlung
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
3. Mitglieder - Monatsversammlungen

Die ordentliche Mitglieder - Jahresversammlung soll jeweils im Monat Januar statt-finden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluß des Vereinsausschusses oder wenn ein fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks darauf anträgt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen und Anschlag mindestens 8 Tage vorher bekanntzugeben. Mitgliederversammlungen sollen jeden Monat stattfinden. Sie sind mindestens 3 Tage vorher durch Anschlag bekanntzugeben (im Vereinskasten).
Anträge zur Jahres - Hauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversamm-lungen müssen 5 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder - Jahresversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 2/3 Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen.

In der ordentlichen Mitglieder - Jahresversammlung ist:

a) vom Vereinsausschuß über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen.
b) Neuwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen.

Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muß der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmzersplitterung infolge mehrer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2 Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.c)über den Voranschlag über das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluß zu fassen.
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuß während des Vereinsjahres
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins
d) Auflösung einer Vereinsabteilung.


Über die vorstehenden (a - d) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes Beschluß gefaßt werden.

Die Mitgliederversammlungen dienen:

1. Zur Beschlußfassung über Ausgaben
2. Zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten
3. Zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschußbeschlüsse
4. Zum Beschluß über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 9 Vereinsausschuß

Den Vereinsausschuß bilden:

die Mitglieder des Vorstandes
2. Kassier
1. Vorplattler
2. Vorplattler
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
1. Zeugwart
2. Zeugwart
drei Beisitzer

Der Vereinsausschuß unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen. Er ist verpflichtet für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und sonstiger beschlossener Ordnung (Geschäfts- und Hausordnung) Sorge zu tragen.

Der Vereinsausschuß kann zur Durchführung besonderer Aufgaben durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliedsversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschußmitgliedes wählt der Vereinsausschuß eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. Der Vorstand und der Vereinsausschuß werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus im Amt, solange keine gültige Neuwahl durchgeführt ist. Bei den Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Der Vereinsausschuß hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Der Vereinsausschuß kann:

a) Alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten,
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

Der Vereinsausschuß wird ergänzt durch zwei Kassenprüfer, die auf der ordentlichen Hauptversammlung jeweils für ein Jahr gewählt werden. Ihr Stimmrecht in Vereinsausschußsitzungen beschränkt sich jedoch auf Belange der Kassenführung und ihres Revisionsberichtes. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.

Die Vorplattler sind für die Abhaltung der Proben sowie das Anlernen der Plattler, Volks- und Figurentänzen verantwortlich. Ihnen zur Seite stehen die Jugendleiter.



§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Vereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so verbleibt deren Vermögen mit allen Gerätschaften beim Verein.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das gesamte Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten des Vereins der Gemeinde Heimbuchenthal zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Brauchtums- und Traditionspflege vor allem in der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Im Falle einer Neugründung ist dem Verein dieses Vermögen wieder zur Verfügung zu stellen.


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1.Vorsitzender: Frank Spieler
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2.Vorsitzender: Roland Fath
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1. Kassier: Rosi Brand
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Schriftführer: Dr. Alexander Fried


Heimbuchenthal, den 24.06.2018

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